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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Reichmann Industrieservice(im Nachfolgenden „Reichmann“ genannt) |
1. Allgemeine Bedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Lieferungen erfolgen – unabhängig vom Auftragswert – ausschließlich zu den nachstehenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich von Reichmann bestätigt werden. Ist der Besteller ein Großhändler, ist er verpflichtet, nur an Einzelfirmen zu liefern und ist der Besteller eine Einzelfirma, ist sie im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet, nur an den Endverbraucher zu verkaufen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bereits zugegangen sind.
2. Lieferung
Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit dem Besteller. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Zahlung, soweit diese vereinbart ist (Anzahlung). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist, falls Reichmann nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Reichmann, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die Reichmann die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen~~ den Nachweis darüber hat Reichmann zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann Reichmann auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich Reichmann nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Reichmann wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
3. Widerrufs- und Rückgaberecht (Nur gültig für private Verbraucher)
( 1) Sie können Ihre Vertragserklärung (Bestellung) innerhalb von zweiWochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Waren widerrufen. Die Frist beginnt mit Empfang der Waren, jedoch nicht vor Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Fristgenügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder die rechtzeitige Rücksendung der Sache. Der Widerruf ist zu richten an die unten genannte Adresse, E-Mail oder Fax. Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (entgangene Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, so sind Sie insoweit zum Wertersatz verpflichtet. Das gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache - wie es Ihnen beispielsweise in einem Ladengeschäft möglich wäre - verursacht ist. Im übrigen können Sie den Wertersatz vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer verwenden und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Die Kosten und Gefahr der Warenrücksendung tragen Sie. Unfreie Lieferungen werden von uns nicht angenommen.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei Reichmann auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
5. Preise
Reichmann berechnet die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderprojekte gelten die jeweils vereinbarten und von Reichmann schriftlich bestätigten Preise. Soweit nicht anders von Reichmann schriftlich bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Hagen und schließen Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung und Wertversicherung nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen von Reichmann.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Reichmann sind in Euro sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Reichmann nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Reichmann unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Reichmann. Zur Vornahme aller Reichmann notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Reichmann die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben~~ andernfalls ist Reichmann von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Reichmann sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Reichmann den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Reichmann – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und der Verpackung. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Reichmann - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes Zusammensetzen (Montage) bzw. Ingebrauchnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung oder Wartung, ungeeigneter Einsatz. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für Reichmann für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Reichmann vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Wenn Reichmann den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet Reichmann für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Erfährt der Besteller, dass durch die von Reichmann gelieferte Ware eine Schutzrechtsverletzung bei einem Dritten eintreten könnte, ist der Besteller verpflichtet, Reichmann dies unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs der Besteller in Regress genommen wird (§478 BGB).
8. Sonstige Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Reichmann infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von der vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die nachfolgende Regelung:Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Reichmann aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Reichmann auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Reichmann behält sich das Eigentum an allen gelieferten Teilen vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung unter Einschluß zukünftig entstehender Forderungen vollständig beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Er tritt aber bereits jetzt Reichmann alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiterveräußert wird. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf durch Reichmann zur Einziehung der an Reichmann abgetretenen Forderung ermächtigt. Reichmann verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Reichmann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von Reichmann gegen den Kunden um 20% übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch Reichmann gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls Reichmann nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme Gebrauch macht, ist Reichmann berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz , insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale vereinbart, und zwar für Ware, die original verpackt ist und sich noch im Sortiment befindet, in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages~~ für Ware, die neu verpackt werden muss 20% des Rechnungsbetrages und für Ware, die sich nicht mehr im Sortiment befindet, 50% des Rechnungsbetrages. Auch ist Reichmann berechtigt, jederzeit den aktuellen, nachgewiesenen Schaden statt der Kostenpauschale geltend zu machen.
10.Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die von Reichmann anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils zugrundeliegenden Anspruch des Bestellers.
11. Vertragsänderungen
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtskräftigkeit die schriftliche Bestätigung durch Reichmann.
12. Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hagen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden Daten über Besteller und Lieferanten verarbeitet und gespeichert.
13. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck der entfallenen Klausel am ehesten entspricht. |
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Grundlagen |
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Industrielle Anwendungen |
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Anwendungen für Standardgeräte |
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Standardgeräte |
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